1. Am 16. Februar 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Tierquälerei und gegen C.________ sowie D.________ wegen Gehilfenschaft zur Tierquälerei. Er warf den angezeigten Personen im Wesentlichen vor, Kälber ohne Schmerzausschaltung kastriert zu haben. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. und 22. Dezember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsachen nicht an die Hand, was sie nach der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ am 29. Januar 2024 mitteilte. Auf die von A._____