{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1037-2024_2025-01-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2025_7B_1037/2024", "Checksum": "215040f52aa0fc11581ced3fe9c22548"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1037/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.01.2025 7B_1037/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.01.2025 7B_1037/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.01.2025 7B_1037/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 08:50:57", "Checksum": "1404d1d51c4472034858f23defab6374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.01.2025 7B_1037/2024\n\n4.\nDie Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist in\nArt. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Begriff der Partei nach\nArt. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (\nArt. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (\nArt. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (\nArt. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (\nBGE 148 IV 170 E. 3.2;\n140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).\nDer Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist ein sogenannter \"anderer Verfahrensbeteiligter\" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Ihm stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (so etwa Urteile 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).\nDie Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Beschwerde damit, entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 455) schützten dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Schutzobjekt bildeten die Interessen des Tieres. Führe eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, sei der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Vom Tierschutzgesetz seien die Eigentümerinteressen hingegen nicht geschützt. Der Beschwerdeführer sei demnach - selbst wenn er Halter und Eigentümer der seiner Darstellung zufolge traktierten Kälber wäre - nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Er habe folglich mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Tierschutzgesetzes keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO inne und könne nicht als Privatkläger bzw. Partei am Verfahren teilnehmen. Ebenso wenig stünden ihm \"die Verfahrensrechte einer Partei als 'anderer Verfahrensbeteiligter' i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO zu\", da er nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Der Beschwerdeführer mache zwar auch diffuse Ausführungen dazu, dass ihm nachts, während er geschlafen habe, Injektionen verabreicht worden seien. Diese Sachverhaltserweiterung sei aber nicht Teil der Strafanzeigen bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen, weshalb sich damit im vorliegenden Verfahren keine Geschädigtenstellung respektive keine Beschwerdelegitimation begründen lasse.\nDer Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung nicht nachvollziehbar auseinander, sondern hält ihr lediglich entgegen, er habe sich \"durchaus als Verfahrensbeteiligter fühlen\" dürfen. Er habe den Skandal über Monate miterlebt und letztlich nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Betrieb zur Anzeige gebracht. Aufgrund der Nähe und Verantwortung - er sei ordentlich angestellter stellvertretender Betriebsleiter und für das Wohl der Tiere verantwortlich gewesen - könne man ihm die Verfahrensbeteiligung nicht absprechen. Damit verfehlt die Beschwerde indessen ihr Ziel, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer doch gerade nicht die Verfahrensbeteiligung als solche (siehe Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO), sondern lediglich die Parteistellung abgesprochen. Letztere - und dadurch auch die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren - lässt sich mit seinen Ausführungen aber nicht begründen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Staatsanwaltschaft durch ihr Vorgehen die ihm gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zustehenden Verfahrensrechte verletzt hätte.\n5.\nDie Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dagegen besteht für den von ihm gewünschten Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten kein Grund.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. Januar 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}