{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1037-2024_2025-01-06.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2025_7B_1037/2024", "Checksum": "215040f52aa0fc11581ced3fe9c22548"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1037/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 06.01.2025 7B_1037/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 06.01.2025 7B_1037/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 06.01.2025 7B_1037/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Januar 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch,\nBundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Hans-Christian Reichardt,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,\nFrey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nNichtanhandnahme,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. August 2024 (SBK.2024.234).\nErwägungen:\n1.\nAm 16. Februar 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Tierquälerei und gegen C.________ sowie D.________ wegen Gehilfenschaft zur Tierquälerei. Er warf den angezeigten Personen im Wesentlichen vor, Kälber ohne Schmerzausschaltung kastriert zu haben.\nMit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. und 22. Dezember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafsachen nicht an die Hand, was sie nach der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ am 29. Januar 2024 mitteilte. Auf die von A.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 12. August 2024 nicht ein, da A.________ mangels Parteistellung nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei.\nMit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. September 2024 verlangt A.________, den Entscheid des Obergerichts und \"die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. Januar 2014\" aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren aufgrund seiner Anzeige \"wiederaufzunehmen, den Sachverhalt aufzuklären und unter Einbeziehung der vorgetragenen Beweismittel neu zu entscheiden\".\nDas Bundesgericht hat die kantonalen Verfahrensakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2024 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte darum, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.\n2.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach\nArt. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG befugt, dem Bundesgericht die Eintretensfrage zur Beurteilung vorzulegen (siehe\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (\nBGE 142 I 155 E. 4.4.2).\n3.\nBeschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (\nBGE 144 V 173 E. 3.2.2;\n143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).\nMit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach\nArt. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht mehr vorgetragen werden (\nBGE 141 V 234 E. 1;\n140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f.).\n"}