Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich damit allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer - der sich im Übrigen mit keinem Wort zu einem ihm aus den angeblichen Straftaten zustehenden Zivilanspruch äussert und damit den Begründungsanforderungen nicht nachkommt - ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.