3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Januar 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Hahn