a StPO sowie der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Namentlich stellt der schlichte Hinweis auf den Umstand, dass sie den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe und sie sich deshalb im Falle ihrer Haftentlassung nicht ins nahe Ausland absetzen werde, angesichts der Argumentationsdichte der Vorinstanz offensichtlich keine taugliche Beschwerdebegründung dar.