Die entsprechenden Rügen genügen den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht und sind sie darüber hinaus ohnehin haltlos. Insbesondere steht es der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zu, im Verlauf einer Strafuntersuchung die Anklage aufgrund neuer Erkenntnisse auszuweiten und darf sie die Polizei mit der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen beauftragen (vgl. Art. 312 StPO). Auch mit der Begründung der Vorinstanz betreffend die Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sowie der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander.