Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs eines Aneignungsdelikts betreffend das Fahrzeug "Mini Cooper" zu Lasten des verstorbenen Partners der Beschwerdeführerin ausdrücklich von keiner hinreichenden Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgeht (siehe E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Hingegen bejaht die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin eine Verdichtung der Verdachtslage und damit den dringenden Tatverdacht gemäss Art.