106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 5. Im angefochtenen Entscheid bejaht die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Dabei setzt sie sich namentlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach kein dringender Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sei, detailliert auseinander (siehe E. 3.3 ff. des angefochtenen Entscheids).