3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die im vorinstanzlichen Verfahren beurteilte Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 10. Februar 2024 (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die andere kantonale Beschwerdeverfahren betreffen (Antrag um Wechsel amtliche Verteidigung; Tierhalteverbot), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist zudem auf alle Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht ihre Haftbedingungen (namentlich Kontrolle der Post) kritisiert. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). 4. Gemäss