{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1036-2023_2024-01-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=31.01.2024&to_date=31.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-01-2024-7B_1036-2023&number_of_ranks=22", "Checksum": "224d55e13b5d4c63ea4df1daee5314c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1036/2023", "7B_1036/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 31.01.2024 7B 1036/2023 (7B_1036/2023)\nRegeste:\nHaftverlängerung; Nichteintreten | Strafprozess\n\n6.\nIn ihren weitschweifigen Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinander bzw. gehen ihre Vorbringen über weite Teile an der Sache vorbei. Dies gilt namentlich hinsichtlich ihrer Ausführungen betreffend den Tod ihres Partners, den damit einhergehenden Erbstreitigkeiten mit dessen Familie, deren allgemeiner Familiensituation sowie den Zukunftsplänen, die sie mit ihrem verstorbenen Partner hatte. Ein entscheidrelevanter Sachzusammenhang zur streitgegenständlichen Haftverlängerung ist insoweit nicht erkennbar und auch nicht dargetan.\nAuch sonst vermag die Beschwerdeführerin mit der pauschalen Darstellung ihrer Sicht der Dinge oder den unbelegten Mutmassungen hinsichtlich einer angeblichen Verbandelung der Strafverfolgungs-behörden mit der Privatklägerschaft nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs eines Aneignungsdelikts betreffend das Fahrzeug \"Mini Cooper\" zu Lasten des verstorbenen Partners der Beschwerdeführerin ausdrücklich von keiner hinreichenden Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgeht (siehe E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Hingegen bejaht die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin eine Verdichtung der Verdachtslage und damit den dringenden Tatverdacht gemäss\nArt. 221 Abs.1 StPO betreffend die weiteren Strafvorwürfe, namentlich hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung. Mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander, sondern übt sie daran lediglich allgemein gehaltenen appellatorische Kritik oder wirft sie der Staatsanwaltschaft Verfahrensfehler vor. Die entsprechenden Rügen genügen den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen von\nArt. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht und sind sie darüber hinaus ohnehin haltlos. Insbesondere steht es der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zu, im Verlauf einer Strafuntersuchung die Anklage aufgrund neuer Erkenntnisse auszuweiten und darf sie die Polizei mit der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen beauftragen (vgl.\nArt. 312 StPO).\nAuch mit der Begründung der Vorinstanz betreffend die Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sowie der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Namentlich stellt der schlichte Hinweis auf den Umstand, dass sie den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe und sie sich deshalb im Falle ihrer Haftentlassung nicht ins nahe Ausland absetzen werde, angesichts der Argumentationsdichte der Vorinstanz offensichtlich keine taugliche Beschwerdebegründung dar.\n7.\nZusammengefasst genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen gemäss\nArt. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach\nArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (\nArt. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. Januar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Hahn"}