{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1036-2023_2024-01-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=31.01.2024&to_date=31.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-01-2024-7B_1036-2023&number_of_ranks=22", "Checksum": "224d55e13b5d4c63ea4df1daee5314c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1036/2023", "7B_1036/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 31.01.2024 7B 1036/2023 (7B_1036/2023)\nRegeste:\nHaftverlängerung; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1036/2023\nUrteil vom 31. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiber Hahn.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Frauenfeld.\nGegenstand\nHaftverlängerung; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2023 (SW.2023.128).\nErwägungen:\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt seit Oktober 2020 eine Straf-untersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, versuchter Verletzung des Schriftgeheimnisses, Fälschung von Ausweisen, Diebstahls und Sachentziehung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau versetzte A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 14. Juli 2023 einstweilen bis am 10. August 2023 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. November 2023 bis am 10. Februar 2024. Die von A.________ gegen diesen Haftverlängerungsentscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 ab.\n2.\nGegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2023, ergänzt am 3.,10. und 21. Januar 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre sofortige Haftentlassung.\nDas Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.\n3.\nStreitgegenstand bildet vorliegend einzig die im vorinstanzlichen Verfahren beurteilte Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 10. Februar 2024 (siehe\nBGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die andere kantonale Beschwerdeverfahren betreffen (Antrag um Wechsel amtliche Verteidigung; Tierhalteverbot), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist zudem auf alle Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht ihre Haftbedingungen (namentlich Kontrolle der Post) kritisiert. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (\nArt. 80 Abs. 1 und 2 BGG).\n4.\nGemäss\nArt. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2).\n5.\nIm angefochtenen Entscheid bejaht die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Dabei setzt sie sich namentlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach kein dringender Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sei, detailliert auseinander (siehe E. 3.3 ff. des angefochtenen Entscheids).\n"}