3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Der Gerichtsschreiber: Eschle