4. 4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der übrigen Haftgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die unverzügliche Haftentlassung begehrt, ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend ( BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 9). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.