1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Flucht bzw. eines Untertauchens des eritreischen Beschwerdeführers nicht vor, da der angefochtene Beschluss dazu keine sachdienlichen Feststellungen trifft. Eine Prüfung der übrigen Haftgründe ist dem Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht möglich.