je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die übrigen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe (qualifizierte Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr) vorliegen. Das führt aber nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3).