Die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen. 2.12. Der Beschwerdeführer hat nur eine Vortat verübt. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet.