221 Abs. 1 lit. c StPO hinsichtlich der Vortaten im Vergleich zum alten Recht deshalb formell nicht geändert wurde, folgte das Parlament dem bundesrätlichen Entwurf, ordnete die präventiven Haftgründe neu und stellte deren Inhalt klar. So ist auch in Bezug auf die Anzahl der Vortaten nicht umstritten, dass Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung mindestens zwei früher verübte Straftaten verlangt (so die Botschaft: BBl 2019 6743 zu Art. 221), obwohl der Normtext in dieser Hinsicht unverändert blieb.