Der Ständerat übernahm den Entwurf des Bundesrates unverändert (AB 2021 S 1361). Damit scheinen zunächst die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen und ihr folgend der Ständerat davon ausgegangen zu sein, dass bei Abs. 1 lit. c eine rechtskräftige Vorverurteilung verlangt wird. 2.10. Den Materialien kommt bei der Auslegung jüngerer Normen nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu (vgl. E. 2.4 hiervor). In Anbetracht der eindeutigen Formulierung in der Botschaft, wonach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtskräftig beurteilte Straftaten verlange, sowie der zitierten Voten