Es sei wichtig, "die Grenze hier scharf zu ziehen" (AB 2021 N 610). Der ständerätliche Kommissionssprecher JOSITSCH sprach davon, dass Haft wegen Wiederholungsgefahr bisher nur möglich war, "mindestens vom Wortlaut des Gesetzes her", bei Vortat und bei entsprechender vorgängiger Verurteilung (AB 2021 S 1361). Er erklärte - dem Bundesrat folgend -, dass der Entwurf neu auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr als Haftgrund vorsehe, also einen "Haftgrund ohne Vortatenerfordernis und ohne Vorverurteilung". Der Ständerat übernahm den Entwurf des Bundesrates unverändert (AB 2021 S 1361).