StPO zu streichen. Er führte zur Begründung an, die mit der eidgenössischen StPO eingeführte Voraussetzung einer effektiven Rückfälligkeit (AB 2022 N 68 f.: "nouvelle exigence d'une récidive effective d'infractions graves du même genre") habe die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte eingeschränkt, die öffentliche Sicherheit vor einem Urteil zu schützen, und dies "assez considérablement". Der Antrag blieb in der Kommission (vgl. Votum Kommissionssprecher FLACH, AB 2022 N 73; 18:7 Stimmen) und im Rat (AB 2022 N 75; 133:53 Stimmen) ohne Erfolg.