VE-StPO 2017 verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht genügend weit ging, schlug der Bundesrat dem Gesetzgeber eine "differenzierte Regelung" vor, wie die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr neu zu regeln sei. In Abs. 1bis wird statuiert, unter welchen Umständen (nur) ein dringender Tatverdacht Haft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt, in Abs. 1 lit. c, unter welchen Umständen Vortaten verlangt sind. 2.9.3. Dieser bundesrätliche Regelungsvorschlag stiess weder in den vorberatenden Kommissionen noch in den Räten auf grossen Widerstand.