che la sentenza è passata in giudicato, [...]"). Der Bundesrat legt mit dieser Formulierung auch kein geltendes Recht aus, sondern begründet seinen Erlassentwurf und kommentiert Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Art. 141 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG; SR 171.10]). Nachdem der Vorschlag für eine Regelung der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. 1 lit. c VE-StPO 2017 verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht genügend weit ging, schlug der Bundesrat dem Gesetzgeber eine "differenzierte Regelung" vor, wie die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr neu zu regeln sei.