Gleichzeitig machen die Verweise auf ALBRECHT, a.a.O., S. 982, der die dargelegte Rechtsprechung in BGE 137 IV 84 E. 3.2 (vgl. E. 2.6 hiervor) besprochen und kritisiert hat, sowie MANFRIN, a.a.O., S. 152, deutlich, dass dem Bundesrat bewusst gewesen sein muss, teilweise strengere Voraussetzungen zu stipulieren, als sie die Praxis bisher vorsah. Nun mag man sich zwar fragen, ob sich die primären Adressaten der Botschaft - National- und Ständerat - bewusst waren, dass das Bundesgericht bis anhin auch ausserhalb der "qualifizierten Wiederholungsgefahr" weniger strenge Anforderungen an die Vortaten gestellt hatte.