Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S. 152"]." 2.9.2. Bei der Interpretation dieser Passage ist MICHEROLI/TAG (a.a.O., Rn. 91) und FORSTER (BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 221 StPO) teilweise zuzustimmen: Die Botschaft legt nicht ausdrücklich offen, sich mit dem Erfordernis zweier rechtskräftig beurteilter Vortaten in einen teilweisen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stellen, die bei erdrückender Beweislage keine rechtskräftigen Verurteilungen verlangt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gleichzeitig machen die Verweise auf ALBRECHT, a.a.