Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge habe.