Die Haft bei Wiederholungsgefahr bezweckt, die Öffentlichkeit vor der Gefahr zu schützen, die von Wiederholungstätern ausgeht. Hier stellt sich letztlich die Frage, mit welchem Grad an Sicherheit die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten begangen haben soll, damit diese als geeignete Indikatoren für die unmittelbare Gefahr weiterer Delikte von einer gewissen Schwere dienen können und dürfen. Eine rechtskräftige Verurteilung bietet dafür den sichersten Anhaltspunkt (vgl. MANFRIN, a.a.O., S. 158).