Auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren kantonalen Strafprozessrecht kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht ( BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11; vgl. auch BGE 146 IV 136 E. 2.2).