Gestützt auf FORSTER und SCHMID führte es einschränkend aus, dass nicht irgendein Verdacht auf eine Vortat genüge. Es müsse vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die untersuchten Straftaten begangen habe, da das Gesetz von "verübten" Straftaten und nicht nur von einem Verdacht spreche (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und BGE 146 IV 326 E. 3.1). 2.6. Diesem Verständnis des Vortatenerfordernisses schloss sich ein Teil der Doktrin an (so insb. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 221 StPO; FORSTER, BSK StPO, 2. Aufl 2014, N. 15 zu Art.