Immerhin findet sich der Hinweis, dass die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO normierte Wiederholungsgefahr in dem Sinne zu verstehen sei, dass sie der Gefahrenabwehr diene und es sich damit um eine sichernde polizeiliche Massnahme handle (BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4; vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2). 2.5.3. In BGE 137 IV 84 E. 3.2 urteilte das Bundesgericht für die eidgenössische StPO, dass sich die früher begangenen Straftaten auch aus dem hängigen Strafverfahren ergeben können, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Gestützt auf FORSTER und SCHMID führte es einschränkend aus, dass nicht irgendein Verdacht auf eine Vortat genüge.