Einbruchdiebstählen nach der "Begehung" von drei weiteren Einbrüchen verhaftet wird (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische[n] Strafprozessordnung, 2001, S. 160). Wo ersterer bereits rechtskräftig verurteilt wurde, muss letzterer nicht vorbestraft sein. Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts äusserte sich nicht eindeutig dazu, woraus sich die "verübten" Straftaten zu ergeben hätten. Immerhin findet sich der Hinweis, dass die in Art. 221 Abs. 1 lit.