Der von NIKLAUS SCHMID verfasste Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 ging zumindest implizit davon aus, dass sich die "bereits früher wiederholt verübten Straftaten" (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung [VE-StPO 2001]) nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen, sondern auch aus pendenten Strafverfahren ergeben können. Der Begleitbericht nannte als Beispiel einerseits den Täter, der nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen zwei Vergewaltigungen erneut eine Vergewaltigung "begeht", andererseits jenen, der zwei Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Dutzenden von