StPO/ZH sowohl strafbare Handlungen gehörten, aufgrund derer eine Verurteilung erfolgt sei, als auch Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bildeten (ebenso Urteil 1B_216/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2). 2.5.2. Der von NIKLAUS SCHMID verfasste Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 ging zumindest implizit davon aus, dass sich die "bereits früher wiederholt verübten Straftaten" (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung [VE-StPO 2001]) nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen, sondern auch aus pendenten Strafverfahren ergeben können.