Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der zitierten Autoren im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 E. 3.3.1 an und erklärte, dass zu den verübten Straftaten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH sowohl strafbare Handlungen gehörten, aufgrund derer eine Verurteilung erfolgt sei, als auch Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bildeten (ebenso Urteil 1B_216/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).