3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) wurde vertreten, mit deren Wortlaut lasse sich auch die Auslegung vereinbaren, dass die "verübten" Straftaten erst Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bilden könnten (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 1993, Rn. 701b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand: März 1996, N. 49 zu § 58 StPO/ZH). Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der zitierten Autoren im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 E. 3.3.1 an und erklärte, dass zu den verübten Straftaten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff.