In dieser Hinsicht hat sich am Text der Bestimmung in der jüngsten Revision nichts geändert. 2.5.1. Der Haftgrund der (einfachen) Wiederholungs- bzw. der Fortsetzungsgefahr fand sich - wenngleich in unterschiedlicher Ausgestaltung - bereits in einem grossen Teil der kantonalen Strafprozessordnungen (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische[n] Strafprozessordnung, 2001, S. 160; MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 38). Schon für die ähnlich lautende Regelung in § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH;