Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ( BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.5. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO spricht davon, dass die beschuldigte Person "bereits früher gleichartige Straftaten verübt" haben muss ( déjà commis des infractions du même genre/già commesso in precedenza reati analoghi). In dieser Hinsicht hat sich am Text der Bestimmung in der jüngsten Revision nichts geändert.