Gleichzeitig wird ihm im hiesigen Verfahren eine Straftat vorgeworfen, die er zumindest im Grundsatz eingestanden hat und von der eine Videoaufnahme im Recht liegt. Vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Revision des Haftrechts und deren kontroversen Beurteilung in der Lehre bietet der Fall Anlass für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. 2.4. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode.