Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bisher auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3.2. In der Lehre ist ein Streit darüber entbrannt, ob diese Praxis im Lichte der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Haftrechts (AS 2023 468) weiterhin Geltung beanspruchen kann.