2.3. 2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1; 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Diese Vortaten können sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO können sie aber auch erst Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt.