Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei zum einen mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Mai 2024 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt worden. Laut dem Strafbefehl habe er mehrere an einer Auseinandersetzung beteiligte Personen mit einem Holzstock geschlagen, u.a. gegen den Kopf. Angesichts der unberechenbaren Verletzungsfolgen handle es sich bei der begangenen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) um ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit.