Er macht aber geltend, die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt, da die vom Gesetz verlangten Vortaten fehlten. Er habe während seines bald 10-jährigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich eine Vorstrafe erwirkt. Die im vorliegenden Verfahren untersuchte Straftat könne dagegen trotz seines Geständnisses nicht als zweite Vortat herangezogen werden, da sie noch nicht rechtskräftig beurteilt sei. Aus den Materialien zur jüngsten StPO-Revision ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber nunmehr entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei rechtskräftige gleichartige Vortaten verlange.