Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in Anbetracht seines Geständnisses, wonach er B.________ mit einer Flasche gegen den Kopf geschlagen habe, sowie der aktenkundigen Videoaufnahmen des Vorfalls an der Zürcher Langstrasse ein dringender Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung ( Art. 122 und Art. 22 StGB) sowie auf Raufhandel ( Art. 133 StGB) bzw. Angriff ( Art. 134 StGB) besteht. Er macht aber geltend, die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt, da die vom Gesetz verlangten Vortaten fehlten.