StPO ausgehe. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024 ab. Es liess dabei offen, ob neben einfacher auch qualifizierte Wiederholungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht. C. A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und eine umgehende Entlassung aus der Haft. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: