B. Am 30. Juni 2024 wurde A.________ verhaftet und am Tag darauf vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. An der Konfrontationseinvernahme vom 26. August 2024 legte A.________ ein Geständnis ab und stellte am 27. August 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde nach Überweisung durch die Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. September 2024 abgewiesen, weil von A.________ einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehe.