{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:43:43", "Checksum": "1f7b1754f05bc97b4a6bab6ee9c5ca26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nZum anderen lehnte der Nationalrat einen weiteren Minderheitsantrag ab: Nationalrat ADDOR hatte vorgeschlagen, auf das Vortatenerfordernis ganz zu verzichten und den Teilsatz \"nachdem sie [die beschuldigte Person] bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat\" aus Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu streichen. Er führte zur Begründung an, die mit der eidgenössischen StPO eingeführte Voraussetzung einer effektiven Rückfälligkeit (AB 2022 N 68 f.:\n\"nouvelle exigence d'une récidive effective d'infractions graves du même genre\") habe die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte eingeschränkt, die öffentliche Sicherheit vor einem Urteil zu schützen, und dies\n\"assez considérablement\". Der Antrag blieb in der Kommission (vgl. Votum Kommissionssprecher FLACH, AB 2022 N 73; 18:7 Stimmen) und im Rat (AB 2022 N 75; 133:53 Stimmen) ohne Erfolg.\n2.9.4. Die Äusserungen der Ratsmitglieder deuten ebenfalls dahin, dass die einfache Wiederholungsgefahr und das Vortatenerfordernis im Sinne der bundesrätlichen Botschaft verstanden wurden. Nationalrätin BELLAÏCHE war der Auffassung, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlange im Gegensatz zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT), dass die beschuldigte Person bereits früher für eine gleichartige Straftat verurteilt worden sei. Sie erläuterte, dass die ernsthafte Gefahr, die von dieser Person ausgehe, damit bereits objektiviert worden sei und nicht nur auf einem Verdachtsmoment oder der Zugehörigkeit der Person zu einer Gruppe beruhe. Es sei wichtig, \"die Grenze hier scharf zu ziehen\" (AB 2021 N 610).\nDer ständerätliche Kommissionssprecher JOSITSCH sprach davon, dass Haft wegen Wiederholungsgefahr bisher nur möglich war, \"mindestens vom Wortlaut des Gesetzes her\", bei Vortat und bei entsprechender vorgängiger Verurteilung (AB 2021 S 1361). Er erklärte - dem Bundesrat folgend -, dass der Entwurf neu auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr als Haftgrund vorsehe, also einen \"Haftgrund ohne Vortatenerfordernis und ohne Vorverurteilung\". Der Ständerat übernahm den Entwurf des Bundesrates unverändert (AB 2021 S 1361). Damit scheinen zunächst die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen und ihr folgend der Ständerat davon ausgegangen zu sein, dass bei Abs. 1 lit. c eine rechtskräftige Vorverurteilung verlangt wird.\n2.10. Den Materialien kommt bei der Auslegung jüngerer Normen nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu (vgl. E. 2.4 hiervor). In Anbetracht der eindeutigen Formulierung in der Botschaft, wonach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO\nrechtskräftig beurteilte Straftaten verlange, sowie der zitierten Voten muss davon ausgegangen werden, dass sich das Parlament dem \"differenzierten Regelungsvorschlag\" des Bundesrats und den damit verbundenen Wertungen angeschlossen hat. Dazu gehört, dass mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) ein Haftgrund geschaffen wurde, der die Voraussetzungen regelt, unter denen erst untersuchte Taten Haft wegen der Gefahr eines Rückfalls rechtfertigen können.\nAuch wenn Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hinsichtlich der Vortaten im Vergleich zum alten Recht deshalb formell nicht geändert wurde, folgte das Parlament dem bundesrätlichen Entwurf, ordnete die präventiven Haftgründe neu und stellte deren Inhalt klar. So ist auch in Bezug auf die\nAnzahl der Vortaten nicht umstritten, dass Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung mindestens zwei früher verübte Straftaten verlangt (so die Botschaft: BBl 2019 6743 zu Art. 221), obwohl der Normtext in dieser Hinsicht unverändert blieb. Für eine Regelungsabsicht, die mit dem Wortlaut der Botschaft und den Äusserungen einzelner Ratsmitglieder in direktem Widerspruch stünde, findet sich im Gesetzestext, in den Materialien, in der Systematik der StPO oder im Zweck der Bestimmung dagegen keine genügende Stütze.\n2.11. Die Auslegung von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist. Die in\nBGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung lässt sich unter dem neuen Recht nicht weiterführen.\n2.12. Der Beschwerdeführer hat nur eine Vortat verübt. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet.\n"}