{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.9.\n2.9.1. Zur Deutung der Materialien der jüngsten StPO-Revision ist von der Kontroverse, wann von \"verübten Straftaten\" auszugehen ist, vorab die sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr zu unterscheiden. Nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichts (vgl.\nBGE 137 IV 13 E. 3 und 4) war die Haft im Falle mutmasslich bereits verübter und erneut akut drohender schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen entgegen dem Wortlaut von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch ganz ohne Vortaten zulässig. Der Gesetzgeber hat diesen Haftgrund im neuen, per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen\nArt. 221 Abs. 1bis StPO (AS 2023 468; BBl 2022 1560, 6 f.) ausdrücklich geregelt (eingehend dazu\nBGE 150 IV 149 E. 3.2 mit Hinweisen).\nVon Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: \"[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat\"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur \"im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen\" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221).\nDie Botschaft fährt fort: \"Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In\nBuchstabe c von\nAbsatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens\nzwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten\nrechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf \" ALBRECHT, AJP 2011, S. 982\"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf \" MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S. 152\"].\"\n2.9.2. Bei der Interpretation dieser Passage ist MICHEROLI/TAG (a.a.O., Rn. 91) und FORSTER (BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu\nArt. 221 StPO) teilweise zuzustimmen: Die Botschaft legt nicht ausdrücklich offen, sich mit dem Erfordernis zweier rechtskräftig beurteilter Vortaten in einen teilweisen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stellen, die bei erdrückender Beweislage keine rechtskräftigen Verurteilungen verlangt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gleichzeitig machen die Verweise auf ALBRECHT, a.a.O., S. 982, der die dargelegte Rechtsprechung in\nBGE 137 IV 84 E. 3.2 (vgl. E. 2.6 hiervor) besprochen und kritisiert hat, sowie MANFRIN, a.a.O., S. 152, deutlich, dass dem Bundesrat bewusst gewesen sein muss, teilweise strengere Voraussetzungen zu stipulieren, als sie die Praxis bisher vorsah.\nNun mag man sich zwar fragen, ob sich die primären Adressaten der Botschaft - National- und Ständerat - bewusst waren, dass das Bundesgericht bis anhin auch ausserhalb der \"qualifizierten Wiederholungsgefahr\" weniger strenge Anforderungen an die Vortaten gestellt hatte. Die Formulierung in der Botschaft ist aber in sich eindeutig und unmissverständlich: Die einfache Wiederholungsgefahr verlangt mindestens zwei\nrechtskräftig beurteilte Straftaten (auf Französisch, FF 2019 6394: \"[...] que ces infractions ont fait l'objet d'un jugement\npassé en force. \"; auf Italienisch, FF 2019 5567: \"[...] che tali reati devono essere stati giudicati e che la sentenza è\npassata in giudicato, [...]\"). Der Bundesrat legt mit dieser Formulierung auch kein geltendes Recht aus, sondern begründet seinen Erlassentwurf und kommentiert Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Art. 141 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG; SR 171.10]). Nachdem der Vorschlag für eine Regelung der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. 1 lit. c VE-StPO 2017 verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht genügend weit ging, schlug der Bundesrat dem Gesetzgeber eine \"differenzierte Regelung\" vor, wie die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr neu zu regeln sei. In Abs. 1bis wird statuiert, unter welchen Umständen (nur) ein dringender Tatverdacht Haft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigt, in Abs. 1 lit. c, unter welchen Umständen Vortaten verlangt sind.\n2.9.3. Dieser bundesrätliche Regelungsvorschlag stiess weder in den vorberatenden Kommissionen noch in den Räten auf grossen Widerstand. Im Nationalrat wurde zum einen diskutiert, ob die zur Annahme von Wiederholungsgefahr geforderte erhebliche Sicherheitsgefährdung auch \"unmittelbar\" sein müsse. Die grosse Kammer hatte als Erstrat noch beschlossen, auf das Wort zu verzichten (AB 2021 N 612), weil befürchtet wurde, dass sonst die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr verschärft würden (Voten BRin KELLER-SUTTER, AB 2021 N 611; NR ADDOR, AB 2022 N 68). In der Differenzbereinigung folgte der Nationalrat dem Ständerat und stimmte der Version des Bundesrats zu (AB 2022 N 75)."}