{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:43:43", "Checksum": "1f7b1754f05bc97b4a6bab6ee9c5ca26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n2.8.\n2.8.1. Der Zweck von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr liegt darin, Delikte zu verhüten und die beschuldigte Person an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern (vgl.\nBGE 137 IV 84 E. 3.2). Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr handelt es sich damit um eine sichernde polizeiliche Zwangsmassnahme (BBl 2006 1229 zu Art. 220;\nBGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; Urteil 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1) und überwiegend um Präventivhaft (\nBGE 137 IV 84 E. 3.2). Auch\nArt. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.2).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren kantonalen Strafprozessrecht kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (\nBGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11; vgl. auch\nBGE 146 IV 136 E. 2.2). Nach der jüngeren, unpublizierten Praxis steht die Verfahrensbeschleunigung in Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4) aber zumindest nicht im Vordergrund: Da sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährdende Delikte bezieht, genügt bei Fehlen einer solchen Gefährdung der Zweck der Beschleunigung nicht für die Haftanordnung (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3; vgl. bereits ALBRECHT, a.a.O., S. 981; DONATSCH, a.a.O., N. 47 zu\n§ 58 StPO/ZH; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rn. 1024). Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Verzögerung abzuschliessen, kann deshalb lediglich das Resultat von Haft wegen Wiederholungsgefahr sein, nicht aber deren Grund (CONTE, a.a.O., S. 96; DONATSCH/HIESTAND, a.a.O., S. 4).\n2.8.2. Die Haft bei Wiederholungsgefahr bezweckt, die Öffentlichkeit vor der Gefahr zu schützen, die von Wiederholungstätern ausgeht. Hier stellt sich letztlich die Frage, mit welchem Grad an Sicherheit die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten begangen haben soll, damit diese als geeignete Indikatoren für die unmittelbare Gefahr weiterer Delikte von einer gewissen Schwere dienen können und dürfen. Eine rechtskräftige Verurteilung bietet dafür den sichersten Anhaltspunkt (vgl. MANFRIN, a.a.O., S. 158). Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl.\nBGE 150 IV 149 E. 3.1.3;\n143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen.\nAus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in\nArt. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als \"Vortat\" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (\nArt. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (\nArt. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (\nBGE 150 IV 149 E. 3.3.1;\n143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen).\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl.\nArt. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.\n"}