{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nDie Auslegung erfuhr aber auch Kritik. Allen voran bemängelte ALBRECHT, das Gesetz verlange ausdrücklich eine bereits früher \"verübte\" Straftat, und nicht nur den blossen Verdacht, dass früher Straftaten verübt worden seien (PETER ALBRECHT, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 6. April 2011 (...) 1B_126/2011, AJP 7/2011 S. 982). Verschiedene Autoren teilten diese Bedenken: Die bundesgerichtliche Auslegung des Gesetzestexts stehe, so der Tenor, in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (ANDREAS EICKER, Zur bundesgerichtlichen Interpretation des Haftrechts\ncontra legem, in: Festschrift für Martin Killias (...), 2013, S. 981; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 145 f.; JONAS ACHERMANN, Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr, digitaler Rechtsprechungskommentar 31. Oktober 2014, Rn. 11; DONATSCH/HIESTAND, Wortlaut des Gesetzes oder allgemeine Rechtsprinzipien bei der Auslegung von Normen der StPO, ZStrR 132/2014 S. 11; HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 221 StPO; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, S. 171; CONTE, a.a.O., S. 106; kritisch ferner auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rn. 1221 f.; DANIEL KAISER, Zum Spannungsverhältnis von öffentlicher Sicherheit und Schutz individueller Freiheitsrechte beim Haftgrund der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, 2020, S. 41 ff.). Auch wurde darauf hingewiesen, dass sich die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nur schwer von einem dringenden Tatverdacht abgrenzen lasse (MANFRIN, a.a.O., S. 145 f.).\n2.7. Die in der Lehre geäusserte Kritik lässt sich nicht von der Hand weisen: Eine beschuldigte Person gilt nach dem Wesensgehalt der in\nArt. 6 Ziff. 2 EMRK,\nArt. 32 Abs. 1 BV und\nArt. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Sie hat eine Straftat nicht verübt, bis sie dafür schuldig gesprochen wurde. In Nachachtung dieses für den modernen Strafprozess zentralen Prinzips spricht die Strafprozessordnung von einem Verdacht, wenn sie Straftaten meint, die noch untersucht werden und nicht rechtskräftig beurteilt wurden. Zwangsmassnahmen können allgemein nur ergriffen werden, wenn ein \"hinreichender\" Tatverdacht vorliegt (\nArt. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Gewisse Zwangsmassnahmen, namentlich Untersuchungs- und Sicherheitshaft, setzen einen \"dringenden\" Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO), andere Bestimmungen lassen \"konkrete Anhaltspunkte\" genügen (vgl. z.B.\nArt. 282 Abs. 1 StPO; zur Abgrenzung zwischen \"hinreichendem\" und \"dringendem\" Tatverdacht:\nBGE 150 IV 239 E. 3.2-3.4 mit Hinweisen).\nIm Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen grundsätzlich keine Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl.\nBGE 150 IV 239 E. 3.2;\n143 IV 316 E. 3.1;\n137 IV 122 E. 3.2). In dieser Logik ist die von der Rechtsprechung für eine Vortat bisher geforderte \"an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\" einer Verurteilung letztlich nichts anderes als ein besonders konkreter und verdichteter Tatverdacht (vgl. ALBRECHT, a.a.O., S. 982; MANFRIN, a.a.O., S. 146). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung scheint es nicht unproblematisch, wenn bereits das Haftgericht darüber zu befinden hat, ob das untersuchungsgegenständliche Verhalten der beschuldigten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. ACHERMANN, a.a.O., Rn. 11). Das spricht für eine restriktive Auslegung.\n"}