{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1035-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1035-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "ed868a40f8a4e0c41db9a2cb4b1f28c7"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1035/2024", "7B_1035/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:43:43", "Checksum": "1f7b1754f05bc97b4a6bab6ee9c5ca26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1035/2024 (7B_1035/2024)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n2.4. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (vgl.\nBGE 148 IV 96 E. 4.4.1, 247 E. 3;\n146 II 201 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (\nBGE 148 V 385 E. 5.1;\n141 V 221 E. 5.2.1;\n140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).\n2.5. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO spricht davon, dass die beschuldigte Person \"bereits früher gleichartige Straftaten verübt\" haben muss (\ndéjà commis des infractions du même genre/già commesso in precedenza reati analoghi). In dieser Hinsicht hat sich am Text der Bestimmung in der jüngsten Revision nichts geändert.\n2.5.1. Der Haftgrund der (einfachen) Wiederholungs- bzw. der Fortsetzungsgefahr fand sich - wenngleich in unterschiedlicher Ausgestaltung - bereits in einem grossen Teil der kantonalen Strafprozessordnungen (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische[n] Strafprozessordnung, 2001, S. 160; MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 38). Schon für die ähnlich lautende Regelung in § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) wurde vertreten, mit deren Wortlaut lasse sich auch die Auslegung vereinbaren, dass die \"verübten\" Straftaten erst Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bilden könnten (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 1993, Rn. 701b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand: März 1996, N. 49 zu § 58 StPO/ZH). Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der zitierten Autoren im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 E. 3.3.1 an und erklärte, dass zu den verübten Straftaten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH sowohl strafbare Handlungen gehörten, aufgrund derer eine Verurteilung erfolgt sei, als auch Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bildeten (ebenso Urteil 1B_216/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).\n2.5.2. Der von NIKLAUS SCHMID verfasste Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 ging zumindest implizit davon aus, dass sich die \"bereits früher wiederholt verübten Straftaten\" (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung [VE-StPO 2001]) nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen, sondern auch aus pendenten Strafverfahren ergeben können. Der Begleitbericht nannte als Beispiel einerseits den Täter, der nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen zwei Vergewaltigungen erneut eine Vergewaltigung \"begeht\", andererseits jenen, der zwei Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Dutzenden von Einbruchdiebstählen nach der \"Begehung\" von drei weiteren Einbrüchen verhaftet wird (Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische[n] Strafprozessordnung, 2001, S. 160). Wo ersterer bereits rechtskräftig verurteilt wurde, muss letzterer nicht vorbestraft sein.\nDie Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts äusserte sich nicht eindeutig dazu, woraus sich die \"verübten\" Straftaten zu ergeben hätten. Immerhin findet sich der Hinweis, dass die in\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO normierte Wiederholungsgefahr in dem Sinne zu verstehen sei, dass sie der Gefahrenabwehr diene und es sich damit um eine sichernde polizeiliche Massnahme handle (BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4; vgl.\nBGE 143 IV 9 E. 2.2).\n2.5.3. In\nBGE 137 IV 84 E. 3.2 urteilte das Bundesgericht für die eidgenössische StPO, dass sich die früher begangenen Straftaten auch aus dem hängigen Strafverfahren ergeben können, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Gestützt auf FORSTER und SCHMID führte es einschränkend aus, dass nicht irgendein Verdacht auf eine Vortat genüge. Es müsse vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die untersuchten Straftaten begangen habe, da das Gesetz von \"verübten\" Straftaten und nicht nur von einem Verdacht spreche (Praxis bestätigt in\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und\nBGE 146 IV 326 E. 3.1).\n2.6. Diesem Verständnis des Vortatenerfordernisses schloss sich ein Teil der Doktrin an (so insb. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 221 StPO; FORSTER, BSK StPO, 2. Aufl 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO; ULRICH WEDER, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 132/2014 S. 377 f.; FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 221 StPO)."}